Stellungnahme des Vorstandes des Sportvereins Ahnatal e.V. zu dem Artikel in dem Lokalteil der HNA vom 03.11.2026 „Eine Fusion mit bitteren Folgen“


In einer Pressemitteilung vom 02.11.2026 hatte der SV Ahnatal e.V. (SVA) gegenüber dem Autor des o.g. Artikels mitgeteilt, dass die Ergebnisse aus der Verbandsvorstandssitzung des Hessischen Fußballverbandes am 31.10.2026 dem Verein bisher noch nicht mitgeteilt worden sind. Weiterhin führte der SVA aus, dass er sich erst nach der Überstellung jener Ergebnisse dazu äußern wird.
 
Nun hat jener Autor in der heutigen Ausgabe darüber hinaus berichtet.
 
Dazu nimmt der SVA wie folgt Stellung:
 
> Der Autor äußert in seinem o.g. Artikel u.a.: "Der Zusammenschluss von Vereinen ist in § 22 der HFV-Spielordnung geregelt. Wichtig dabei ist, dass er zum 1. Juli eines Jahres wirksam wird. Der Antrag auf Anerkennung oder Aufnahme des durch Fusion entstandenen neuen Vereins muss bis zum 30.04.2026 gestellt werden".
 
> § 22 der HFV-Spielordnung ist hier allerdings nur eine zu beachtende Rechtsgrundlage. Andere zu beachtende Rechtsgrundlagen ergeben sich hier aus dem Umwandlungsgesetz (UmwG), einschlägig §§ 2 ff. UmwG i.V.m. §§ 36 ff. UmwG i.V.m. 99 ff. UmwG (Verschmelzung durch Neugründung). Dort sind ebenfalls zwingend zu beachtende Vorgaben hinterlegt, die der Autor in seinem Artikel leider nicht anführt: z.B. Durchführung von Mitgliederversammlungen, Ausfertigung von notariell begleitendem Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsvertrag, Auslegungsverfahren dazu u.a.m. 

Entscheidend für den Ablauf des Verschmelzungsprozesses sind hier zunächst die vorgeschriebenen, ebenfalls notariell zu begleitenden Mitgliederversammlungen mit Abstimmungen über die Auflösung der Altvereine und die Verschmelzung dieser Altvereine auf den neuen Verein, hier den SVA. Diese Abstimmung konnten in einem Altverein erst Ende Mai 2026, im anderen Altverein erst Mitte Juni 2026 herbeigeführt werden. Dieser Zeitablauf hängt mit den im Verschmelzungsprozess beizubringenden Unterlagen zusammen.
 
Damit hat jeweils das oberste Souverän der Altvereine, nämlich die Mitgliederversammlung, erst Wochen nach der seitens der Spielordnung des HFV vorgesehenen Antragstellung zum Spielbetrieb 2026/2027 die durch deutliche Mehrheitsentscheidung zwingend erforderliche rechtssichere Entscheidung überhaupt erst herbeigeführt, FTSV und SVW zu verschmelzen. Nach Erstellung von weiteren, zwingend erforderlicher Unterlagen hat der den gesamten Verschmelzungsprozess begleitende Notar die Beantragung der Verschmelzung an das Amtsgericht (Registergericht) dann im August 2026 vorgenommen. 

Das Registergericht hat hernach am 13.10.2026 eingetragen und erst damit die vollständige Rechtsgrundlage für die Verschmelzung hergestellt. Mit erfolgter Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgerichtes Kassel hat der SVA die Gesamtrechtsnachfolge der beiden Altvereine übernommen. In diesem Zusammenhang ist ganz wichtig: die antragstellenden Vereine haben absolut keinen Einfluss darauf, wann das Amtsgericht die Registereinträge vornimmt: das kann wenige Wochen oder aber Monate dauern. 

Wie bitteschön sollte vor dem Hintergrund der geschilderten Erfordernisse des UmwG zur vom HFV geforderten Antragstellung zur Spielberechtigung   2026/2027 zum 30.04.2026 gegenüber dem Verband eine seriöse Antragsformulierung erfolgen? Denn da war zum 30.04.2026 nix, aber auch gar nix rechtlich Konkretes im Hinblick den SVA.


Nach alledem ist es sehr bedauerlich, dass der Autor in seinem Artikel zwar die Seite des HFV mit seiner Spielordnung beleuchtet, nicht aber jenen des UmwG. Das UmwG steht als Bundesgesetz in der Normenhierarchie des deutschen Rechts über den Satzungen und Spielordnungen und hat damit Anwendungsvorrang. Anzumerken ist weiterhin, dass der SVA, als Rechtsnachfolger der Altvereine FTSV und SVW, Mitglied in 13 verschiedenen Fachverbänden des Landessportbundes Hessen geworden ist bzw. wird und es nur beim Hessischen Fußballverband zu den jetzt aufgeworfenen Problemen kommt.
 
Insofern ist der Kommentar des Autors "die Satzungen und Regularien der Verbände gelten für alle Vereine und Spielgemeinschaften, die um Auf- und Abstieg kämpfen. Der Hessische Fußballverband muss seinen Mitgliedern Rechtssicherheit gewährleisten und mit der Berufung auf die eigene Satzung auch vor juristischen Folgen schützen" dringend ergänzungsbedürftig:
 
"Auch das UmwG gilt für alle Vereine, die um Auf- und Abstieg kämpfen. Der Verein muss seinen Mitgliedern Rechtssicherheit gewährleisten und mit der Berufung auf hier das UmwG im Falle eines Verschmelzungsvorgangs auch vor juristischen Folgen schützen"
 
 Nach alledem wird der SVA den Autor ebenso herzlich wie nachdrücklich darum bitten, hier auch noch die Erfordernisse des UmwG in die Berichterstattung einfließen zu lassen.
 
Der SVA wird dem Autor zudem nochmals um Akzeptanz dafür bitten, dass der Verein zum hier in Rede stehenden Gesamtvorgang inhaltlich insgesamt erst Stellung nehmen kann, wenn die Ergebnisse aus der Verbandsvorstandssitzung des HFV am 31.10.2026 dem Verein überstellt worden sind. 

Schließlich werden wir den Autor darauf hinweisen, dass seine Ausführung "Weder der neue SV Ahnatal, noch die nun nicht mehr existierenden SVW 06 und FTSV Heckershausen sind Mitglied im HFV und auch nicht im Landessportbund" so nicht zutreffend ist. Denn die Mitgliedschaft im Landessportbund ist längst beantragt. Das Verfahren läuft derzeit ordnungsgemäß und ist im Einvernehmen mit dem Landessportbund auf gutem Weg. 


Für Rückfragen stehen die Unterzeichner zur Verfügung. 

 
Mit sportlichen Grüßen


Andreas Arendt, Vorsitzender
Bernd Klenke stv. Vorsitzender


 FTSV Heckershausen 1890 e.V.

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